Über uns

Semper Silesiana Gesellschaft

Der Verein SEMPER SILESIANA wurde im Jahr 2020 gegründet. Sein Ziel ist die Förderung der schlesischen Kultur, Geschichte und Tradition durch Informations- und Publikationstätigkeit. Im Jahr 2021 wurde eine Online-Plattform eröffnet, die unter zu finden ist: http://sempersilesiana.pl/. Derzeit arbeitet der Verein an der Herausgabe von Teki Pamięci – Memoiren über Schlesien von den ältesten Bewohnern der Region, der zyklischen Herausgabe des Regionalen Bedekers, dem kostenlosen Online-Magazin Silesiana und dem Projekt Virtuelles Museum Schlesiens.

Mitgliedschaftserklärung zum Herunterladen

SATZUNG DER GESELLSCHAFT SEMPER SILESIANA

1. Der ordentliche Verein heißt SEMPER SILESIANA. In den weiteren Bestimmungen des Reglements wird er als Verein bezeichnet.
2. Der Wirkungsbereich des Vereins ist die Woiwodschaft Oppeln.
3. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Żyrowa.
4. Der Verein ist auf unbestimmte Zeit errichtet worden. Der Verband handelt auf der Grundlage dieses Reglements und der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. April 1989. Gesetz über Vereine.
5. Die Tätigkeit des Vereins basiert auf der sozialen Arbeit seiner Mitglieder.
6. Die Ziele des Vereins sind:

  • Ausbreitung der schlesischen Kultur,
  • Schaffung einer schlesischen Mikronation,
  • Vertiefung der Kenntnisse über Schlesien,
  • Bau des schlesischen Kulturzentrums.

7. Der Verein verfolgt seine Ziele durch:

  • Informations- und Publikationstätigkeit,
  • Fundraising,
  • Organisieren aller Arten von Treffen und kulturellen Veranstaltungen,
  • Zusammenarbeit mit anderen Verbänden.

8. Mitglied des Vereins kann eine natürliche Person sein, die voll geschäftsfähig ist und der die öffentlichen Rechte nicht vorenthalten werden, sei es ein polnischer Staatsbürger oder ein Ausländer.

9. Neue Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss aufgenommen, der innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe einer Erklärung, die die Empfehlung von zwei Mitgliedern enthält, zu fassen ist.

10. Das Mitglied hat das Recht:

  • Entscheiden über die Angelegenheiten des Vereins,
  • Ein Mitspracherecht bei den Angelegenheiten des Vereins haben,
  • Einberufung einer Mitgliederversammlung.

.11. Ein Mitglied ist verpflichtet:

  • Aktiv im Verein mitarbeiten,
  • Unterstützung der Aktivitäten des Vereins,
  • Mitgliedsbeiträge zahlen.

12. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:

  • Mangelnde Beteiligung an den Angelegenheiten des Vereins,
  • Grober Verstoß gegen die Regeln,
  • Schädliche Tätigkeit gegen die Ideale des Vereins.

13. Eine ausgeschlossene oder gestrichene Person hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung einzulegen. Die Mitgliederversammlung berät über die Berufung in der nächsten Sitzung, und ihre Entscheidung ist endgültig.

14. Die Organe des Vereins sind:

  • Die Versammlung der Mitglieder,
  • Repräsentant.

15. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Die Versammlung kann beschließen, eine geheime Abstimmung durchzuführen.

16. Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

  • In Angelegenheiten, auf die in Par. 19 Artikel. 6-10 ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Vereins erforderlich.

17. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, das über alle Angelegenheiten entscheidet, die in den Tätigkeitsbereich des Vereins fallen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

18. Zu den Befugnissen der Generalversammlung gehören

  • Weichenstellung für Aktion und Entwicklung,
  • Auswahl und Abberufung des Vertreters,
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  • Annahme von Änderungen der Verordnungen,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Entscheidungen über den Erwerb und die Veräußerung von Immobilien oder das Nießbrauchsrecht zu treffen,
  • Entscheidung zur Begründung eines beschränkten Schutzrechts,
  • Entscheidung zum Abschluss eines Kredit- oder Darlehensvertrags,
  • Entscheidungen zur Schuldübernahme, zum Schuldanerkenntnis, zur Schuldbefreiung, zum Schuldbeitritt, zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrags oder einer anderen ähnlichen Vereinbarung,
  • Entscheidung über das Eingehen von sonstigen Verbindlichkeiten, die den Wert von 10.000 PLN überschreiten.

19. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vertreter oder 1/3 der Mitglieder des Vereins einberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet.

20. Der Verein wird durch einen Vertreter vertreten, der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt wird. Der Vertreter kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden. 21.

21. Der Tätigkeitsbereich des Beauftragten umfasst:

  • Vertretung des Verbandes nach außen,
  • Verwaltung des Eigentums der Vereinigung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung.

22. Jede Entscheidung des Vertreters, die über die Befugnisse der ordentlichen Geschäftsführung hinausgeht, bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Vereins. Diese sind im Einzelnen:

  • Erwerb und Veräußerung von Grundstücken oder das Recht auf ewigen Nießbrauch,
  • Begründung eines beschränkten Schutzrechts,
  • Abschluss eines Kredit- oder Darlehensvertrages,
  • Die Übernahme einer Schuld, das Anerkenntnis einer Schuld, die Ablösung einer Schuld, der Beitritt zu einer Schuld, der Abschluss eines Bürgschaftsvertrags oder der Abschluss eines anderen ähnlichen Vertrags,
  • Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, die den Wert von 10.000 PLN überschreiten.

23. Die Mittel für die Tätigkeit des Vereins stammen aus

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Zuschüsse,
  • Spenden,
  • öffentliche Sammlungen,
  • Vermächtnisse, Legate,
  • Einkünfte aus dem Vermögen der Vereinigung.

24. Die Entscheidung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des verbleibenden Vermögens des Vereins.

25. In Angelegenheiten, die in dieser Ordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes – Gesetz über die Vereine.